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VG Frankfurt/Main, 15.08.2007 - 1 E 1085/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 31 Abs 2 AufenthG
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für eigenständiges Aufenthaltsrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für eigenständiges Aufenthaltsrecht
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 31 Abs. 2
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Zumutbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 18 B 2157/02
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Scheitern der ehelichen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.08.2007 - 1 E 1085/07
Schließlich ist auch der Beschluss des OVG NRW vom 24.01.2003 (- 18 B 2157/02 - = EzAR 023 Nr. 29 = AuAS 2003, 170-172) nicht zielführend. - VGH Bayern, 26.02.2007 - 19 CS 07.313
Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Beendigung der ehelichen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.08.2007 - 1 E 1085/07
Es ist anerkannt, dass sowohl das Insistieren auf entwürdigenden Sexualpraktiken als auch die Trunksucht des Partners, sofern sie mit gefährlichen Auswirkungen auf die Psyche des Ehegatten verbunden ist, es unzumutbar machen können, bis zum Ablauf von zwei Jahren mit der Trennung zu warten (…Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn 25; BayVGH, B. v. 26.02.2007 - 19 CS 07.313, 19C). - VGH Bayern, 07.07.2005 - 24 CS 05.1144
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.08.2007 - 1 E 1085/07
Ebenso wenig einschlägig ist der Beschluss des BayVGH vom 07.07.2005 (24 CS 05.1144). - VGH Bayern, 06.10.2005 - 24 CS 05.2375
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.08.2007 - 1 E 1085/07
Die Entscheidung des BayVGH vom 06.10.2005 (24 CS 05.2375) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der ausländische Ehegatte in diesem Fall nach der Trennung bekundet hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen, was der Unzumutbarkeit offensichtlich entgegensteht.